Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen

BFSO Gesundheit

§ 46 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/46#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Berufsfachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule ihrer Ausbildungsrichtung zugelassen werden. Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe angehören und zuvor die Erlaubnis zum Vorrücken in das dritte Schuljahr einer Berufsfachschule für Pflege, für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege oder für Altenpflege erhalten haben, können im Anschluss an den Schulbesuch entsprechend ihrer bisherigen Ausbildungsrichtung als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe zugelassen werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. Es gelten die §§ 34 bis 38, 40, 41 sowie 43 und 45 soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/46#abs-2 (2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1. dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der entsprechenden Ausbildungsrichtung und

2. eine mündliche Prüfung im Fach Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen, die in der Regel 15 Minuten dauert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/46#abs-3 (3) Auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, wird in bis zu drei Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung gemäß § 40 Abs. 1 eine mündliche Prüfung durchgeführt. § 42 Abs. 2 bis 4 sowie § 44 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.

§ 45 § 47